Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe
1. Ausführung: Der Unternehmer erklärt, dass die zum Waschen, Chemischreinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände fachgemäß
und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer
den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2) aufgezählten Beschädigungsgefahren, insbesonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei
Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernehmenden Gegenständen
vereinbart und sich dies schriftlich
bestätigen lassen, so wird er – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - von der Haftung für die Beschädigung frei.
2. Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass
daran dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Auf die Möglichkeit der Beschädigung wird insbesondere
hingewiesen.
a) für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet
sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,
b) für Einlaufen von Gegenstände, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
c) für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die
entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d) für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e) für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt
sind,
f) für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material.
g) für das Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,
h) für das Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und
Verletzungen des Leders,
i) für Einsprung und Faltenbildung durch Überspannung des Leders.
3. Beim Färben wird der Wunsch des Kunden, der eine bestimmte Art der Ausführung bevorzugt nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine völlige
Übereinstimmung mit den Farbmustern ist jedoch technisch nicht möglich und kann daher dafür keine Gewähr übernommen werden.
4. Verlust des Reinigungsgutes: Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als 5 Wochen
überschritten wird.
Nur für Schäden am Reinigungsgut wird gehaftet. Für andere als Personenschäden wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.
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5. Reklamationen: Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der
betreffende Gegenstand getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden.
6. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung: Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der
gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1.
Jahr 30 %, für das 2. Jahr weitere 20 %, für das 3. Jahr weitere 10 % und für das 4. Jahr weitere 10 % abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus
Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma
bekanntzugeben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen.
Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens über.
8. Abholung: Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware
ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste)
aufzurechnen.
9. Übergabe: Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht
vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.
Wien, März 2009